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Gekündigter Werkvertrag

Im positiven Sinne findet ein Werkvertrag sein Ende, wenn der Auftragnehmer die Leistung mangelfrei erbracht und der Auftraggeber die dafür vereinbarte Vergütung geleistet hat.

Dieser positive Fall kann indes nicht eintreten, wenn die Parteien zuvor beispielsweise darüber in Streit geraten, in welcher Qualität oder unter welchen Rahmenbedingungen die Leistung zu erbringen ist und der Vertrag gekündigt wurde.

In Abhängigkeit von der Ursache, die zur Kündigung führte, ist der Vertrag auf unterschiedliche Weise abzurechnen. Die VOB unterscheidet bei der auftraggeberseitigen Kündigung in vier wesentliche Fälle, von denen zwei Fälle besonders häufig anzutreffen sind: die freie Kündigung und die Kündigung aus wichtigem Grund.

Macht der Auftraggeber von seinem Recht nach §8 Abs. 1 VOB/B Gebrauch, den Bauvertrag frei zu kündigen, steht dem Auftragnehmer die vollständige Vergütung der vereinbarten Leistung abzüglich ersparte Aufwendungen zu.

Kündigt der Auftraggeber hingegen aus wichtigem Grund i.S.d. §8 Abs. 3 VOB/B, erhält der Auftragnehmer nur die Vergütung für die bereits erbrachte Leistung und muss sich zudem gegenrechnen lassen, was der Auftraggeber an Mehrkosten für die gekündigte Leistung aufwenden muss. Darüber hinaus kann der Auftraggeber einen damit verbundenen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Wir unterstützen bei der Ermittlung und der Prüfung von Ansprüchen aus gekündigten Werkverträgen.